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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Geltungsbereich:

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im
Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB („Besteller“).

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte
    vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers
    werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Sie gelten auch für zukünftige
    Lieferungen, Leistungen oder Angebote gegenüber dem Besteller, selbst wenn sie nicht
    nochmals gesondert vereinbart worden sind.
    Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen
    Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.
    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich
    Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein
    schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
  2. Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä.
    Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form –
    Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglichgemacht werden. Der
    Lieferant verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und
    Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
    verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen
    und Aufträge können wir innerhalb vierzehn Tage nach Zugang annehmen.
    Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Muster, Zeichnungen etc. sind
    nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir
    sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt,
    Veränderungen im technischen Aufbau vorzunehmen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe. Sofern
    nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich
    Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung
    werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Kaufpreiszahlung ohne jeden Abzug wie folgt
    zu begleichen:
  • 40% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
  • 30% bei Anlieferung bzw. nach Mitteilung an den Besteller, dass die Hauptteile versand-
    bereit sind (Versandbereitschaftsmeldung),
  • 20% bei Inbetriebnahme, jedoch nicht später als zwei Wochen nach Anlieferung oder sechs
    Wochen nach Versandbereitschaftsmeldung, wenn die Inbetriebnahme aus von uns nicht zu
    vertretenden Gründen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung bzw. sechs Wochen
    nach Versandbereitschaftsmeldung stattfindet, wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes
    schriftlich im Vertrag vereinbart wird.
  • 10% bei Abnahme
    2.1 Ersatzteile und Reparaturrechnungen sind nach Erhalt der Rechnung bzw. Abnahme ohne
    Abzüge in einer Summe fällig.
    2.2 Der Auftraggeber bzw. Besteller kommt ohne weitere Erklärung durch uns zehn Tage
    nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
    2.3 Zahlungen gelten erst an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.
    Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
    und die Zahlung unserem Bankkonto gutgeschrieben wird.
    2.4 Falls bis zum Liefertag von uns nicht zu vertretende Änderungen der Preisgrundlage
    eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch
    nur für Lieferfristen von mehr als vier Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10%. Bei
    höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich.
    2.5 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vertraglichen Zeitpunkt ab, so hat er
    trotzdem zu den vereinbarten Terminen die von Lieferung bzw. Inbetriebnahme abhängigen
    Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Die Einlagerung des Liefergegen-
    standes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
  1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung, ohne jeden Abzug binnen zehn
    Arbeitstagen nach Rechnungsdatum á Konto des Lieferanten zu leisten. Wechsel werden nur
    nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einbeziehungs-
    und Diskontspesen angenommen.
  2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
    Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen
    aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
    sind.
  4. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei
    Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-
    verhältnisse des Bestellers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer
    Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge.
  5. Soweit die Aufstellung zum Lieferumfang gehört, gilt: Die Kosten der Aufstellung trägt der
    Besteller. Zusätzlich gelten für jede Art der Aufstellung folgende Bedingungen: Der Besteller
    hat auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) Notwendige Hilfskräfte, wie z.B. Elektroinstallateure, Rohrleitungsbauer, Bauhandwerker
    usw. in der vom Lieferanten erforderlich erachteten Anzahl,
    b) Erd-, Beton-, Bau- und Gerüstarbeiten, Abluftleitungen und Energieleitungen (Strom,
    Pressluft, Dampf, Kondensat, Wasser, Vakuum, Hydraulik) einschl. Anschließen der
    Maschinen, Aggregate und Einrichtungen,
    c) Die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen, wie z. B.
    Hebezeuge, Transportwagen, Stapler etc.
    d) Montage-Hilfsmittel und Hilfsstoffe, wie z. B. Rüsthölzer, Unterleg- und
    Verkleidungsmaterial, Strom, Dampf, Druckluft, Beleuchtung, Heizung etc.
    e) Für die Aufbewahrung der Materialien und Werkzeuge sind genügend große, geeignete,
    trockene und verschließbare Räume sowie für die Mitarbeiter des Lieferanten angemessene
    Arbeits- und Aufenthaltsräume zu stellen,
    f) Vor Beginn der Aufstellung müssen, die hier für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten
    erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden. Die Anfahrwege müssen hergestellt,
    befahrbar und geräumt sein. Dazu gehört auch das Vorhandensein sämtlicher erforderlicher
    Anschlussleitungen.
    g) Verzögert sich die Aufstellung und Inbetriebnahme durch Umstände am Aufstellungsort
    ohne Verschulden des Lieferanten, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter
    erforderlicher Reisen der Aufsteller zu tragen.
    h) Der Besteller hat dem Beauftragten des Lieferanten die Arbeitsleistung auf dem
    Montageauftrag und die Übernahme der Maschine auf dem Übergabeprotokoll zu
    bescheinigen.
    i) Der Lieferant haftet nicht für Arbeiten, die vom Besteller zu veranlassen sind.
    j) Im Übrigen gelten für Montagelohn, Reisekosten, Auslösung und Ähnliches die jeweils
    gültigen Montagebedingungen des Lieferanten.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch
    den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
    Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B.
    Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die
    Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
    angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
    Selbstbelieferung. Erhebliche, für den Lieferanten unvorhersehbare und von ihm nicht
    verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen, oder Lieferausfälle von
    Zulieferern des Lieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks,
    Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen,
    Verfügungen von Hoher Hand und andere Fälle von höherer Gewalt bei uns oder unseren
    Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie
    für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt
    der Lieferant so bald als möglich mit.
  3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des
    Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu
    erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin
    maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die
    der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der
    Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
    berechnet.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die
    gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber
    hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der
    Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
    Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung
    entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Tritt die
    Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der
    Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur
    Gegenleistung verpflichtet.
  7. Setzt der Besteller dem Lieferanten im Verzugsfalle – unter Berücksichtigung der
    gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird
    die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum
    Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferanten in angemessener Frist
    zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus
    Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
  8. Werden durch den Besteller beizustellende Teile und Materialien vor dem hierfür
    vertraglich vereinbarten Termin bei dem Lieferant angeliefert und kann der Lieferant die
    Montage der beigestellten Teile und Materialien mit dem eigenen Liefergegenstand zu diesem
    Zeitpunkt nicht ohne Nachteile für den eigenen Betriebsablauf vornehmen, so gilt der
    Lieferant als vom Besteller ermächtigt, die beigestellten Teile und Materialien auf Gefahr und
    auf Kosten des Bestellers, d.h. gegen ein übliches Lagergeld, bis zu dem vertraglich
    vereinbarten Beistellungszeitpunkt einzulagern. Soweit der Besteller dies schriftlich verlangt,
    werden dem Besteller die beigestellten Teile und Materialien auf seine Gefahr und auf seine
    Kosten einstweilen zurückgesendet.
  9. Für den Fall, dass in der Zukunft eine neue Pandemie auftritt, können vereinbarte und/oder
    vorgeschlagene Liefer- und sonstige Termine, die für die Erfüllung der Verpflichtungen
    relevant sind, nur als Anhaltspunkt dienen, sind aber nicht als verbindlich anzusehen. Die
    rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen kann im Allgemeinen durch solche Pandemien
    beeinträchtigt werden, die von lokalen oder staatlichen Behörden zur Pandemie-Bekämpfung
    auferlegt werden und die in jedem Fall außerhalb der Kontrolle von uns liegen.
  10. Es kommt immer wieder zu Störungen in den weltweiten Lieferketten, so dass wir keine
    Lieferzeiten garantieren können. Wir setzen alles daran, die Situation zu verbessern. Für ihr
    Verständnis sind wir sehr dankbar.

IV. Gefahrübergang, Abnahme, Verpackung

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat,
    und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere
    Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
    Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss
    unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die
    Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen
    eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die
    dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand-
    bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten
    des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden.
    Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, so lange diese nicht an uns zurück
    gelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von hm zu vertreten ist. Leihverpackungen
    dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich
    für den Transport der gelieferten Ware bestimmt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
    Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag
    vor.
  2. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen
    Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der
    Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung
    übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte
    hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
    Lieferant zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller
    zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant den Liefergegenstand nur
    herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

VI. Gewährleistung (Haftung für Sach- und Rechtsmängel)

Der Gewährleistungszeitraum beträgt insgesamt zwölf Monate oder 2000 Stunden gemäß
Maschinenstatistik, vom Tag der Inbetriebnahme bei Einschichtbetrieb, ausgenommen
Verschleißteile. Für Elektronikteile gilt die Garantie des jeweiligen Herstellers. Bei
verzögerter Inbetriebnahme, die wir nicht zu vertreten habe, beginnt der Gewährleistungs-
zeitraum zwei Monate nach der Lieferung.
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung sowie Gebrauchtmaschinen haftet der Lieferant
unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferanten nachzubessern oder mangelfrei zu
    ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
    herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich
    anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
  2. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
    Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten diesem die
    erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferant von der Haftung
    für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die Zustellung der Ersatzlieferungen erfolgt
    grundsätzlich im Standardversand. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
    Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant
    sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
    beseitigen zu lassen und vom Lieferant Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
    verlangen.
  3. Der Lieferant trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum
    Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine
    unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten eintritt. Soweit sich die Aufwendungen
    dadurch erhöhen, dass der Käufer die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als
    den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Käufer zu tragen.
    Der Lieferant ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang
    seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen
    von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom
    Vertrag, wenn der Lieferant – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine
    ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines
    Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem
    Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung
    des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser
    Bedingungen.
  6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder
    unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller
    oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
    ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten,
    ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie
    nicht vom Lieferanten zu verantworten sind. Ebenfalls wird keine Haftung übernommen,
    wenn der Besteller Ersatz- und Verschleißteile einsetzt, die nicht vom Lieferanten geliefert,
    bzw. ausdrücklich freigegeben wurden. Gleiches gilt für Verbrauchsmaterialien.
  7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des
    Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung
    des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
    Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem
    Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den
    Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
    Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen
    Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom
    Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein
    Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferant den Besteller von
    unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
    Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. Die in Abschnitt VI. 8 genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind vorbehaltlich
    Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
    Sie bestehen nur, wenn
  • der Besteller den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
    Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
    gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der
    Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht,
  • dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen
    vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
    Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise
    verwendet hat.

Gebrauchtmaschinen

  1. Für Gebrauchtmaschinen werden Gewährleistungsansprüche vollständig ausgeschlossen.

VII. Haftung des Lieferanten, Haftungsbeschränkung und -ausschluss

  1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferanten schuldhaft unterlassener oder
    fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss
    erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher
    Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
    Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
    so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
    Abschnitte VI und VII.2.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant
  3. aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    • a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    • b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • c. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
    • d. im Rahmen einer Garantiezusage,
    • e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz
  4. für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
  5. gehaftet wird.
  6. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei
  7. einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen,
  8. vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  9. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten;
dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB,
sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus
§ 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatz- ansprüche nach Abschnitt VII. 2 a-c und e gelten
die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung / Telemetrie-Daten

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches
Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.
Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine
Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die
Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen,
überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der
Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright Vermerke – nicht zu
entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern. Alle
sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien
bleiben beim Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist
nicht zulässig.

Die Anlagen enthalten eventuell Funktionalitäten, auf die aus der Ferne zugegriffen werden
kann und die dem Hersteller mit Informationen über ihre Anlage und deren Nutzung
versorgen. Diese Funktionalität (Telemetrie) versorgt in keinster Weise den Hersteller mit
persönlichen und/oder persönlich identifizierbaren Daten und Informationen. Sie stellt
ausschließlich Daten und Informationen zu Anlagen, Maschinen, Systemen, Leistungen,
Funktionsnutzung und Fehlercodes zur Verfügung. Diese Funktion ist standardmäßig
eingeschaltet, kann aber auf Antrag des Kunden abgeschaltet werden. Ansprechpartner ist der
Support des Herstellers.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Verkaufsbedingungen und unter deren
    Einbeziehung geschlossenen Vereinbarungen ergebenden Streitigkeiten zwischen dem
    Lieferanten und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
    unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
    Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN Kaufrecht).
  2. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Verkaufsbedingungen
    ergebenden Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz des Lieferanten
    zuständige Gericht. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu
    erheben.
  3. Erfüllungsort für alle Lieferungen aus dem Vertragsverhältnis ist D-59494 Soest, soweit
    nicht etwas anderes bestimmt ist.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam, nichtig oder nicht
    durchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit aller
    sonstigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen nicht
    berührt. Unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmungen dieser
    Verkaufsbedingungen gelten als durch solche wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen
    ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung so weit wie möglich
    entsprechen.
  5. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung getroffen werden, sind
    in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
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